Hengste

Für alle, die das Außergewöhnliche suchen

Unsere Hengste

Jahr für Jahr bietet unsere Hengstkollektion das ganz Besondere. Nicht nur finden sich hier Dressurvererber ebenso wie Springtalente – junge Nachwuchsstars zählen ebenso zur Selektion wie aktuell international erfolgreiche Sportler und jahrzehntelang erprobte Stempelhengste.

Wir sind nicht nur Hengsthalter, sondern auch Züchter. Das bedeutet, dass wir die Genetik unserer Hengste nicht nur seit Generationen bis ins Detail kennen, sondern ihr Vererbungstalent auch in Anpaarung mit unseren eigenen Stuten in der Lewitz erproben. Nur, wer hier bereits mit den ersten Fohlenjahrgängen überzeugt, bleibt Teil unserer Kollektion.

Sie suchen selbst nach dem passenden Hengst für Ihre Stute? Wir beraten Sie gern individuell, denn auch wir möchten sicherstellen, dass Sie Ihr „Perfect Match“ finden. Auf unserer Website können Sie die Samenbestellung komfortabel online tätigen oder uns weiterhin via Telefon oder Fax kontaktieren. Wir züchten aus Leidenschaft – ebenso wie Sie. Darum stehen wir Ihnen zur Seite.

Katalogbestellung

Gerne schicken wir Ihnen unseren Hengstkatalog kostenlos zu.

Füllen Sie dazu nebenstehendes Bestellformular aus oder rufen Sie uns unter der Tel. 0049-5492-960100 an.

Unsere Hengstvideos finden Sie auf den entsprechenden Detailseiten unserer Hengste. Um unseren Online-Hengstkatalog online anzusehen, klicken Sie einfach auf den folgenden Button.

Samenbestellung

Ablauf der Bestellung

Unser Online-Bestellsystem

Nutzen Sie unser einfach zu bedienendes Online-Bestellsystem für die bequeme Order des Hengstsamens. Dazu geben Sie bitte in Ihrem Kundenkonto alle relevanten Daten ein, auch die Ihrer zu besamenden Stuten. Die Bezahlung erfolgt per Vorkasse: Bitte zahlen Sie den ausgewiesenen Rechnungsbetrag vorab unter Angabe Ihrer Auftragsnummer. Nach Zahlungseingang oder Übermittlung des Zahlungsbeleges per Mail geht Ihnen der Samen wie bestellt zu. 

Sollte sich das gewünschte Versanddatum mit dem Zahlungseingang oder der Übermittlung des Zahlungsbelegs überschneiden, können wir den rechtzeitigen Versand leider nicht garantieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Unsere Partner weltweit

Argentinien

Asociacion Argentina de Fomento Equino
Tattersall de Palermo Av.
Del Libertador 4611
+54 91163982254 (WhatsApp)
secretaria@fomentoequino.net
www.fomentoequino.net

Haras Abril
Ruta Nac. N° 2 Km. 152
Lezama B7116, Pcia. Bs. As.
+54 91131409537
rgiani@harasabril.com.ar (Román Giani)
info@harasabril.com.ar
www.harasabril.com.ar

Augusto Surico
+54 1149934442
augusurico@hotmail.com

Australien

International Horse Breeders
50 Mill’s Road, Eppalock
Victoria, 3551
+61 354397251
+61 427400357
sales@ihb.com.au
www.ihb.com.au

Belgien

Equimedic Breeding
Wijerstraat 127
3510 Spalbeek (Hasselt)
+32 497420093 (Nyree Auwerx)
info@equimedic.be
www.equimedic.be

KEROS nv
Westrozebekestraat 23A
8980 Passendale
+ 32 51778810
info@keros.be
www.keros.be

Paarden-KI Service
Vrieskens 5
2370 Arendonk
+ 32 14673458 (Daniel Caers)
info@paarden-ki-service.be

KI & ET Centrum
Kasteelstraat 43
3670 Oudsbergen
+32 89650535
+32 495577922 (Hanna Remans)
info@hannaremans.be
www.hannaremans.be

Stoeterij Bagoniebos
Matthijsstraat 22
4576CP Koewacht
+32 477243918
info@bagoniebos.com
www.bagoniebos.com

Brasilien

Italien

Kanada

Rideauwood Farm
2591 Burritts Rapids Road RR3Merrickville
ON K0G 1N0
+1 6132971816
isd.rideauwood@gmail.com
www.internationalstalliondistribution.com

Mexiko

Cabastic S.A
Juan Pablo Jiménez
+52 5543156034

Neuseeland

Dr. Angela Caroline Smith
313 Glenbrook-Waiuku Rd
RD 1 Waiuku
+64 92353996
john.w.f.smith@xtra.co.n

Niederlande

De Ijzeren Man
IJzerenmanweg 4
6006 TA Weert
+31 495531946
+31 655803194 (Björn van Kessel)
info@deijzerenman.com
www.deijzerenman.com

Hengstenstation van Uytert
Van Heemstraweg 6
6624 KJ  Heerewaarden
+31 487573203
+31 653224271 (Joop van Uytert)
info@uytert.nl
www.uytert.nl

Norwegen

JJ Horses
Jørgentvedt Gård
Håkon Håkonssons vei 291
1850 Mysen
+47 91867591
ojj@jjhorses.no
www.jjhorses.no

Österreich

Marion Haimel
Sattlgai 34
4391 Waldhausen im Strudengau
+43 6644287610
marion@haimel.at

Polen

Cichoń Stallions
Anieli Krzywoń 1
41-922 Radzionków
+48 515606189
biuro@cichondressage.pl
www.cichonstallions.pl

Portugal

Genequino
Rua Jaime Brasil, 7
1500-351 Lisboa
+351 917390834 (Dr. Bruno Rego)
+351 913602839 (Dr. Pedro Costa)
genequino@gmail.com
www.genequino.sitey.me

Russland

Dr. Marina Politova (Hannoveraner Klub Russland)
rushannover@yandex.ru

Schweden

Tobias Hansson
Västra Hoby Stuteri
Västra Hoby 175 47 Flyinge
225 91 Lund
+46 708-421107
tobias@vastrahoby.se
www.vastrahoby.se

Maria Ring
+46 707978351
m.ring@schockemoehle.com

Schweiz

Furgers GmbH
Schaffhauser Str. 53
79713 Bad Säckingen
+49 7761 9999704 (Angelika Furger)
furgers@furgers.com
www.furgers.com

Spanien

Equus Stallions
+34 659223088 (Amador Alonso)
info@equusstallions.com
www.equusstallions.com

Brancaleone Team
+34 696282694
brancaleoneteam@gmail.com
www.brancaleoneteam.com

Tschechien

Kateřina Janáková
+42 608930290
katerina.vido@gmail.com

USA

Yancey Farms
163 Valentine Hill Lane
Fredericksburg, TX 78624
+1 3522098770 (Judy Yancey)
judy@yancey-farms.com
www.yancey-farms.com

Superior Equine Sires
623 E 18th AVE
Spokane, WA 99203
+1 5098389922 (Carol Austin)
info@superiorequinesires.com
www.superiorequinesires.com

Global Equine Sires
+1 8775886848
+1 9253300721 (Jens Richter)
info@globalequinesires.com
www.globalequinesires.com

Deckbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“), die Hengste der EU-Besamungsstationen Paul Schockemöhle (D-KBP-087-EWG), Helgstrand Germany (D-KBP-188-EWG), Helgstrand Dressage (DK 01–EQU–SCC–0002) aus Dänemark oder unseren weiteren Partnerstationen benutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Vertragspartner ist die Paul Schockemöhle Pferdehaltung GmbH (nachfolgend „Hengsthalter“).

1.2 Die Decksaison beginnt am 01.01. und endet am 15.08. eines jeden Jahres – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen dem Züchter und dem Hengsthalter.

§ 2 SAMENBESTELLUNGEN

2.1 Samenbestellungen können telefonisch (+49-5492 960-100), per Fax (+49-5492 960-111), per E- Mail (order@schockemoehle.com) oder über das Samenbestellformular im Internet (www.schockemoehle.com) aufgegeben werden. Die Bestellung muss bis spätestens 10.00 Uhr MEZ beim Hengsthalter vorliegen. Für später eingehende Bestellungen kann eine Bearbeitung am selben Tag nicht garantiert werden.

2.2 Aus der Bestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
-              gewünschter Hengst
-              Art der Besamung (Lieferung o. Besamung beim Hengsthalter)
-              Samenart (Frischsamen o. Tiefgefrier-Samen)
-              Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Züchters
-              genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Züchter
-              Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie des Abstammungsnachweises)
WICHTIG: Der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden!
-              Angabe des besamenden Tierarztes/Verwenders
-              Zuchtverband, dem die Bedeckung gemeldet werden soll (Mitgliedsnummer und Deckschein/-e
-              soweit vorhanden- sind vor der ersten Besamung einzureichen)
-              ob Embryo-Transfer gewünscht wird (ab 15.03. bis 15.08. eines jeden Jahres möglich)

2.3 Die Bestellung durch den Züchter stellt ein Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt durch die Annahme durch den Hengsthalter zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.

2.4 Aufgrund der geltenden Leistungsprüfungsordnung (LPO) für Hengste, weist der Hengsthalter ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz seiner Hengste vor der vollständigen Ablegung der Leistungsprüfung erfolgt und der Züchter das damit verbundene Risiko trägt. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, stellt der Zuchtverband für dessen Fohlen lediglich Geburtsbescheinigungen aus.

§ 3 VERSAND/LIEFERUNG

3.1 Der Samen kann an allen Wochentagen (an Sonn- und Feiertagen zu erhöhten Preisen) verschickt werden.

3.2 Der Samenversand an Wochenenden von den in Dänemark stationierten Hengsten ist jedoch mit Einschränkungen verbunden und daher nur nach vorheriger Anfrage möglich.

3.3 Eine Abholung des Samens beim Hengsthalter ist täglich (auch sonntags) möglich.

3.4 Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.

3.5 Die nach EU-Tierzuchtrecht vorgeschriebenen Gesundheitspapiere (Traces) bei Samenversand ins Ausland gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.

3.6 Der Hengsthalter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Versandkosten bei Hengsten, die nicht oder nur teilweise auf seiner EU-Besamungsstation in Mühlen stationiert sind (wie z.B. Extreme US etc.), deutlich höher ausfallen können. Die jeweilige Stationierung der einzelnen Hengste entnehmen Sie bitte unserer Homepage unter www.schockemoehle.com

3.7 Der Versand von Samen erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

3.8 Bei stark frequentierten Hengsten behält sich der Hengsthalter vor, die Samenabgabe pro Rosse/Stute einzuschränken bzw. die Stuten vorrangig auf seiner EU-Besamungsstation in Mühlen zu besamen.

3.9 Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit, usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bietet der Hengsthalter an, wenn möglich, TG-Samen einzusetzen, oder auf Wunsch einen anderen Hengst der Station zu nutzen. In Rechnung gestellt wird nur der zuletzt in Anspruch genommene Hengst.

3.10 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Züchters, es sei denn, der Züchter hat den Vertrag als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abgeschlossen. Der Züchter ist verpflichtet, die Lieferung am Übergabetag auf sichtbare Schäden/Beschädigungen zu kontrollieren und diese ggf. unverzüglich dem Hengsthalter schriftlich mitzuteilen.

3.11 Beanstandungen hinsichtlich der Qualität des gelieferten Samens sind vom Züchter unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch bis zum Ende des zweiten Kalendertages nach dem Tag der Lieferung, schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung der Samenqualität ist zu berücksichtigen, dass gekühlter Samen vor einer Qualitätsprüfung fachgerecht aufgewärmt werden muss.

§ 4 DECKTAXE UND BEZAHLUNG

4.1 Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto- Preise und damit zuzüglich der am Lieferort jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt diese derzeit 7%. Für Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands und in Dänemark stationierter Hengste beträgt diese derzeit 25%.

4.2 Die Decktaxe setzt sich aus einer Besamungstaxe und einer Trächtigkeitstaxe als jeweils selbständigen Entgeltbestandteilen zusammen.

Die Besamungstaxe beträgt 50 % der Decktaxe und ist mit der Samenbestellung fällig. Sie wird unabhängig vom Eintritt der Trächtigkeit geschuldet.

Die Trächtigkeitstaxe beträgt 50 % der Decktaxe und wird am 01.10. fällig, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres keine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Sie bleibt auch dann geschuldet, wenn die Stute nach dem 30.09. desselben Jahres nicht mehr trächtig ist.

4.3 Die Besamungstaxe und die Versandkosten sind mit der Samenbestellung fällig und in jedem Fall vor der ersten Besamung auszugleichen. Die Besamungstaxe wird im Falle einer Nicht-Trächtigkeit weder erstattet noch angerechnet.

4.4 Die Trächtigkeitstaxe ist am 01.10. fällig, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres keine tierärztliche Bescheinigung der Nicht-Trächtigkeit vorliegt. Liegt dem Hengsthalter bis zum 30.09. eine Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vor, wird die Trächtigkeitstaxe nicht fällig. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter unaufgefordert durch eine schriftliche tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Der Züchter ist für die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung verantwortlich.  Sofern eine Nichtträchtigkeit erst nach dem 30.09. desselben Jahres festgestellt wird, bleibt die Trächtigkeitstaxe trotzdem geschuldet.

4.5 Bei Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, entfällt für den Züchter im Folgejahr die Besamungsrate, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit beim Hengsthalter vorliegt. Die Anrechnung des Guthabens richtet sich nach den Vorschriften des § 5. Liegt die nicht fristgerecht bis zum 30.09. desselben Jahres vor, ist eine Anrechnung nicht möglich.

4.6 Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich der Rechnungen über die Besamungs- und Trächtigkeitstaxen sowie Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.).

4.7 Sollte der Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z.B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer etc.), wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten, mit einer Vertragsstrafe von 2.500,00 € geahndet.

§ 5 GUTHABEN

5.1 Bestehende Nichtträchtigkeitsguthaben aus der bis einschließlich zur Decksaison 2025 geltenden Kulanzregelung (50% oder 100% Ermäßigung für nicht tragende Stuten) sowie Guthaben nach werden auf die Decktaxe angerechnet. Und zwar vorrangig auf die Besamungstaxe.

5.2 Die Anrechnung erfolgt einmalig und vollständig im Rahmen einer neuen Decktaxe in einer Decksaison. Eine Übertragung oder Splittung auf mehrere Hengste oder Stuten, eine Übertragung auf andere Personen oder eine Verrechnung über mehrere Jahre hinweg ist nicht möglich.

5.3 Jedes Nichtträchtigkeitsguthaben ist an den Züchter, die Stute und den Hengst gebunden. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Hengsthalter möglich. Ein Anspruch auf Verrechnung mit der Decktaxe für einen anderen Hengst oder Rückzahlung der Decktaxe besteht allerdings nicht.

5.4 Sofern der Hengsthalter dem Wechsel zu einem Hengst mit günstigerer Decktaxe zustimmt, ist die Verrechnung des Nichtträchtigkeitsguthabens wie folgt begrenzt:

Bei einem Nichtträchtigkeitsguthaben von 50% der ursprünglich gezahlten Decktaxe ist die Verrechnung auf die Besamungstaxe (= 50% der Decktaxe) begrenzt. Sofern nicht bis zum 30.09. desselben Jahres eine Nichtträchtigkeitsbescheinigung vorliegt, ist die Trächtigkeitstaxe in jedem Fall zu zahlen.

Bei einem Nichtträchtigkeitsguthaben von 100% der ursprünglich gezahlten Decktaxe ist die Verrechnung auf die Decktaxe des günstigeren Hengstes begrenzt.  Sofern bis zum 30.09. desselben Jahres eine Nichtträchtigkeitsbescheinigung vorliegt, entfällt die Besamungstaxe im Folgejahr unter der Voraussetzung einer erneuten Besamung derselben Stute mit demselben Hengst.

Der bei der Verrechnung nicht genutzte Differenzbetrag aus dem Nichtträchtigkeitsguthaben verfällt bei dem Wechsel zu einem günstigeren Hengst. 

5.5 Die Regelungen zur Verrechnung des Nichtträchtigkeitsguthabens gelten unabhängig vom Erfolg der erneuten Besamung.

5.6 Guthaben verfallen fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind und können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr eingelöst oder angerechnet werden.

§ 6 SONDERKONDITIONEN

6.1 Sämtliche Decktaxenrabatte inkl. Nicht-Trächtigkeits- und Mengenrabatte sowie Guthaben aus dem Vorjahr und Gutscheine sind nicht miteinander kombinierbar.

6.2 Der Hengsthalter gewährt eine Rabattierung der Decktaxe gemäß folgender Staffelung:
Auf die 2. bis 4. Stute gibt es Rabatt in Höhe von jeweils 10 %,
auf die 5. bis 9. Stute jeweils 15 %,
auf die 10. bis 19. Stute jeweils 20 %,
auf die 20. bis 30. Stute jeweils 30 %.
Ausgenommen davon sind alle Fremdhengste wie z.B. All Star, Escamillo, Foundation, Totilas.

Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung(en) entfallen sämtliche gewährten oder vereinbarten Rabatte rückwirkend. In diesem Fall sind die Decktaxen ohne Abzug in voller Höhe zu zahlen.

§ 7 STATIONSAUFENTHALTE IN MÜHLEN

7.1 Der Aufenthalt der Stute des Züchters auf der EU-Besamungsstation des Hengsthalters in Mühlen zwecks Besamung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Züchters.

7.2 Der Aufenthalt der Stute des Züchters auf der EU-Besamungsstation des Hengsthalters in Mühlen zwecks Besamung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Züchters. Der Tagessatz beträgt 15,47 €, für Stuten mit Fohlen 17,85 € und für eine Spänebox 23,80 € pro Tag (jeweils inkl. MwSt). Sobald die Stute erfolgreich besamt ist, bzw. die Trächtigkeit durch den Tierarzt festgestellt wurde, erhöht sich der Tagessatz auf 23,80 €, bei Stuten mit Fohlen auf 29,75 € und bei Späneboxen auf 35,70 € (jeweils inkl. MwSt).

7.3 Die tierärztliche Besamung und Behandlung (Tupferprobe, gyn. Untersuchung, etc.) erfolgt durch die Vertragstierärzte des Hengsthalters und wird dem Züchter gesondert von diesen in Rechnung gestellt. Die Vertragstierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Hengsthalters.

7.4 Der Züchter erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Tierarzt oder Hufschmied auf seine Kosten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses berechtigterweise für zweckdienlich erachtet. Die Kosten werden durch den Tierarzt oder Hufschmied dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt. Hält der Züchter die erfolgte Beauftragung des Tierarztes oder Hufschmiedes nicht für zweckdienlich, obliegt ihm der Nachweis dafür.

7.5 Eine Besamung erfolgt nur nach vorheriger Follikelkontrolle durch die Vertragstierärzte des Hengsthalters auf dessen EU-Besamungsstation.

7.6. Von güsten Stuten, ausgenommen Maiden- und Fohlenstuten, sind vom Züchter tierärztliche Tupferproben beizubringen, die nicht älter als 3 Wochen sein dürfen.

§ 8 SEXING DES SAMENS VOR DER BESAMUNG

8.1 Für das Sexing des Samens vor der Besamung, welches ausschließlich auf der EU- Besamungsstation des Hengsthalters in Mühlen angeboten wird, wird eine Gebühr von 595,00 € (inkl. MwSt.) zusätzlich zur Decktaxe berechnet.

8.2. Sollte das Geschlecht des geborenen Fohlens wider Erwarten falsch sein, wird die zusätzliche Gebühr komplett zurückerstattet. Wenn kein Fohlen geboren wird, erfolgt keine Erstattung.

8.3 Der Hengsthalter übernimmt keinerlei Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzverpflichtungen für die entstehenden Kosten (z.B. Vermarktungsausfall, Unterbringung etc.) solcher Fohlen, die wider Erwarten das ungewünschte Geschlecht haben.

§ 9 EMBRYO-TRANSFER

9.1 Embryo-Transfer in Mühlen
Die Besamung der Spenderstute des Züchters und die Entnahme des Embryos erfolgen ausschließlich in der EU-Besamungsstation des Hengsthalters in Mühlen. Die Übernahme der tragenden Empfängerstute durch den Züchter erfolgt nach dem 60. Trächtigkeitstag. Die Empfängerstute muss 6 Monate nach der Geburt des Fohlens wieder an den Übergabeort (Mühlen) zurückgebracht werden.

9.2 Embryo-Transfer extern
Wird der Embryo-Transfer nicht beim Hengsthalter durchgeführt, benötigt dieser die Spül- und Embryo-Gewinnungsprotokolle des durchführenden Tierarztes sowie die eindeutigen Identifikationsnummern (Lebensnummer oder Mikro-Chip) der Empfängerstuten. Diese Informationen sind spätestens mit dem Samenverwendungsnachweis nach der Durchführung des Embryo-Transfers beim Hengsthalter einzureichen. Diese Einreichungspflicht gilt unabhängig des jeweiligen Erfolges des Embryo-Transfers.

9.3 Kosten Embryo-Transfer
9.3.1 Beim Embryo-Transfer ist das Deckgeld für jeden Embryo fällig, der nach 60 Tagen in der Empfängerstute tragend untersucht wird.

9.3.2 Bleibt der Embryo-Transfer während der gesamten Decksaison erfolglos, ist nur das Deckgeld des zuletzt benutzten Hengstes fällig (ausgenommen sind Hengste, die ausschließlich über TG-Samen im Einsatz sind).

9.3.3 Wird die Besamung nach erfolgreichem Embryo-Transfer weitergeführt, führt dies zur Fälligkeit eines weiteren Deckgeldes unabhängig des Erfolges.

9.3.4 Bei mehreren erfolgreichen Spülungen greift das Deckgeld-Rabattsystem des Hengsthalters (s. § 6).

9.3.5 Beim Embryo-Transfer in der EU-Besamungsstation des Hengsthalters in Mühlen wird die Besamung der Spenderstute selbst nicht berechnet. Der Züchter trägt aber, zusätzlich zu den Deckgeldkosten, auch die Kosten für Follikelkontrollen, Tupferproben, Behandlungen etc. je nach Aufwand durch den Tierarzt. Die Spülung des Embryos kostet 238,00 € (inkl. MwSt.).

9.3.6 Die positive Übertragung pro Embryo in eine Empfängerstute  - nach positiver Trächtigkeitskontrolle nach 60 Tagen - kostet 1.190,00 € (inkl. MwSt.).

9.3.7 War der Transfer dagegen nicht erfolgreich oder resorbiert die Stute vor dem 60. Trächtigkeitstag, entstehen für den Züchter keine Kosten der Empfängerstuten.

9.3.8 Die Leihgebühr für jede tragende Empfängerstute kostet 2.082,50 € (inkl. MwSt.). Sie beinhaltet die Vorbereitung der Empfängerstute, Follikelkontrollen, Einsetzen des Embryos, medikamentöse Nachsorge, Kontrolle der Trächtigkeit bis zum 60. Trächtigkeitstag, Schmiedekosten, Entwurmung und Impfung etc. Zusätzlich muss eine Kaution für jede tragende Empfängerstute von 750,00 € hinterlegt werden, die der Züchter zurückerhält, wenn die Empfängerstute 6 Monate nach der Geburt des Fohlens in ordnungsgemäßem, durchgeimpftem Zustand wieder an den Übergabeort Mühlen zurückgebracht wird. Der Hengsthalter behält sich vor, die Kaution in Teilen oder gänzlich einzubehalten, bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe (inkl. Impfstatus) der Stute.

9.3.9 Der Züchter trägt ab dem 60. Trächtigkeitstag bis zur Rückgabe der Empfängerstute, die Kosten für die weitere tierärztliche Betreuung sowie die ordnungsgemäße Versorgung (dazu gehören auch Wurmkuren, Impfungen und der Hufschmied) und Unterbringung sowie Fütterung der Stute.

9.3.10 Bei allen unter § 9 angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise inkl. der gesetzlich gültigen MwSt. 

§ 10 TIEFGEFRIER-SAMEN (TG-SAMEN)

10.1 Die TG-Decktaxe wird pro Stute abgerechnet und beinhaltet bis max. zwei Besamungsdosen/zwei Rossen.

Sollte die Stute nach den zwei Rossen nicht tragend sein, hat der Züchter die Möglichkeit, auf einen Hengst, von welchem Frischsamen erhältlich ist, zu wechseln.

Sollte der alternativ für Frischsamen ausgewählte Hengst günstiger in der Besamungstaxe als der zuvor genutzte TG-Samen Hengst sein, erfolgt keine Rückerstattung der Differenz. Sollte die Besamungstaxe für den alternativ ausgewählten Hengst mit Frischsamen höher sein als die Decktaxe für den TG-Samen, muss die Differenz vom Züchter gezahlt werden.Die Trächtigkeitstaxe richtet sich jeweils nach dem zuletzt für Frischsamen ausgewählten Hengst.

Im Übrigen gelten für die Verwendung von TG-Samen die in § 4 dieser Deckbedingungen enthaltenen Regelungen zur Decktaxe und zu deren Bezahlung entsprechend.

10.2 Der Kauf einzelner Besamungsdosen ist nicht möglich.

10.3 Pro Rosse wird eine Besamungsdosis geliefert.

10.4 Nicht eingeschlossen in der Besamungstaxe für TG-Besamungen sind die Kosten für Versand des TG-Samens und tierärztliches Zeugnis. Diese Kosten variieren und werden dem Züchter gesondert in Rechnung gestellt. Der Transportcontainer verbleibt im Eigentum des Hengsthalters. Der Rücktransport des Transportcontainers wird vom Besteller selbst getragen und organisiert, er muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Bei Verzögerung, Nichtrücksendung oder Verlust wird der Container dem Züchter in Rechnung gestellt.

10.5 Die Bestellung des TG-Samens hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Bearbeitung der Bestellung, Inrechnungstellung der TG-Decktaxe und Bezahlung auf das Konto des Hengsthalters nach geschäftsüblichen Abläufen vor der Auslieferung erfolgen kann.

10.6 Der TG-Samen kann nur verschickt werden, wenn zuvor eine vom Züchter unterzeichnete Nutzungsvereinbarung für den TG-Samen an den Hengsthalter per Fax oder E-Mail zurückgeschickt wurde.

10.7 Der TG-Samen bleibt Eigentum des Hengsthalters. Im Falle der Nichtbenutzung, muss der TG- Samen an den Hengsthalter zurückgeschickt werden. Er darf nicht an Dritte weitergegeben oder bei nicht dafür vorgesehenen Stuten verwendet werden.

10.8 Verwendet der Züchter eigene Transportcontainer, übernimmt der Hengsthalter dafür keine Haftung.

10.9 Die der Lieferung beigefügten  Verwendungsnachweise sind umgehend nach der Besamung ausgefüllt und vom Tierarzt/Besamungswart unterschrieben an den Hengsthalter zurückzuschicken; Entsprechendes gilt für die leeren Pailletten.

10.10 TG-Samen ist nur für den Einsatz in der konventionellen künstlichen Besamung oder Embryo- Transfer einzusetzen, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit dem Hengsthalter gemäß § 10 geschlossen wird.

§ 11 ICSI

11.1 Die Verwendung des TG-Samens für ICSI oder andere fortgeschrittenen Fortpflanzungstechniken ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Hengsthalter und nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung (Vertrag für die Benutzung des TG-Samen für ‘ICSI’) zulässig. Die darin enthaltenen Bestimmungen sowie die Geschäftsbedingungen für ICSI gelten ergänzend zu diesen Deckbedingungen.

11.2 Für das ICSI-Verfahren ist TG-Samen der vom Hengsthalter angebotenen Hengste in folgenden ICSI-Laboratorien gelagert:
•           Genetech, Deutschland
•             VetEmbryo, Dänemark
•             Embryotools, Spanien
•             Ovohorse, Spanien

11.3 Zunächst ist die Decktaxe für den für ICSI benutzten Hengst einmalig zu entrichten. Jeder weitere produzierte Embryo (ab dem 2.) wird zum Zeitpunkt der Produktion separat mit 50% der Decktaxe pro Embryo berechnet und muss vor Abholung, Versand oder Transplantation des jeweiligen Embryos bezahlt werden.

11.4 Die in § 6 dieser Deckbedingungen geregelten Sonderkonditionen finden bei der Verwendung des TG-Samens für ICSI keine Anwendung.

§ 12 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

12.1 Der Hengsthalter haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der Hengsthalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwender nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.2 Soweit Leistungen des Hengsthalters ganz oder teilweise durch Dritte erbracht werden handeln diese nicht als Erfüllungsgehilfen des Hengsthalters, sondern in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

12.3 Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung angemessener und üblicher Höhe abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.

13.2 Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.

13.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das vereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des UN-Kaufrecht CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen.

13.4 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Mühlen.

13.5 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die für Mühlen zuständigen Gerichte (Vechta/Oldenburg) zuständig, wenn der Züchter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Mühlen, Januar 2026

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